UNSERE EXPERTISE
Doping und Anti-Doping-Gesetz – Ihr Anwalt für Doping im Sport
Doping und Strafrecht – Die wichtigsten Straftatbestände des AntiDopG
§ 4 AntiDopG enthält die Strafvorschriften des Anti-Doping-Gesetzes, bestimmter Verstöße gegen die Verbotsnormen der §§ 2 und 3. § 4 I Nr. 1 bis 4 Anti-Doping-Gesetz knüpfen an Verstöße gegen die Verbotsnormen des § 2 AntiDopG an. § 4 I Nr. 4 AntiDopG und 5 sowie § 4 II AntiDopG betreffen Verstöße gegen die Verbotsnormen des § 3 AntiDopG.
Doping und die anwaltliche Tätigkeit im Strafverfahren bei Doping beziehen sich insbesondere auf:
§ 4 I Nr. 1 AntiDopG Handeltreiben, Veräußerung, Abgabe, usw.
- § 4 I Nr. 3 AntiDopG Erwerb und Besitz
- § 4 IV Nr. 2b) AntiDopG gewerbsmäßiges Doping, Handeltreiben
- § 4 VII AntiDopG Doping im Spitzensport
- § 4 I Nr. 2 AntiDopG Anwendung bei anderer Person
- § 4 I Nr. 4 AntiDopG Anwendung – Selbstdoping
- § 4 I Nr. 5 i.V.m. 3 II AntiDopG Teilnahme an einem Wettbewerb des organsierten Spitzensports unter Anwendung eines Dopingmittels
Doping Definition – Was ist Doping?
Das Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport (AntiDopG) soll die Integrität des Sportes schützen. Doping und insbesondere auch die Verbreitung von Dopingmitteln stehen im AntiDopG unter Strafe.
§ 3 AntiDopG ist das Kernstück des AntiDopG. Verboten ist das unlautere Verhalten von dopenden Sportlerinnen und Sportlern.
Dopingmittel ist nach § 3 I Nr. 1 AntiDopG jeder Stoff, der in der Anlage 1 des Internationalen Übereinkommens aufgeführten ist oder einen solchen enthält.
Besitz
Strafbar ist seit Einführung des Gesetzes der Erwerb und Besitz von Dopingmitteln für den Zweck
des Selbstdopings. Die Zweckbestimmung ist ausschlaggebend für die Verwirklichung des
Tatbestandes.
Selbstdoping
Das neue Gesetz stellt auch Selbstdoping unter Strafe. Damit machen sich seit Einführung der Norm auch Leistungssportlerinnen und Leistungssportler strafbar, die beabsichtigen, sich mit dem
Doping Vorteile im organisierten Sport zu verschaffen. Dies gilt für alle Sportlerinnen und Sportler,
die als Mitglied eines Testpools im Rahmen des Dopingkontrollsystems Trainingskontrollen
unterliegen oder durch ihren Sport erhebliche Einnahmen erzielen.
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