UNSERE EXPERTISE

Doping und Anti-Doping-Gesetz – Ihr Anwalt für Doping im Sport

Doping ist ein wichtiger Schwerpunktbereich unserer Anwälte. Das Anti-Doping-Gesetz und das BtMG überschneiden sich nicht nur in den Stoffen und Stimulantien. Auch die Tatbestände und Definitionen im AntiDopG und BtMG sind nahezu deckungsgleich. Durch die enge Verwandschaft zum BtMG, sind wir als spezialisierte Anwälte für verbotene Stoffe schwerpunktmäßig auch im Anti-Doping-Gesetz und Arzneimittelgesetz tätig. In der Praxis sind die häufigsten Verfahren insbesondere Kraftsport und Bodybuilding, hierbei Anabolika (insbesondere Testosterone und Derivate) und Stimulantien (insb. DMAA) aber auch Maskierungen und Diuretika. Viele der Relevanten Stoffe unterfallen (auch) dem BtMG oder AMG.

Doping und Strafrecht – Die wichtigsten Straftatbestände des AntiDopG

§ 4 AntiDopG enthält die Strafvorschriften des Anti-Doping-Gesetzes, bestimmter Verstöße gegen die Verbotsnormen der §§ 2 und 3. § 4 I Nr. 1 bis 4 Anti-Doping-Gesetz knüpfen an Verstöße gegen die Verbotsnormen des § 2 AntiDopG an. § 4 I Nr. 4 AntiDopG und 5 sowie § 4 II AntiDopG betreffen Verstöße gegen die Verbotsnormen des § 3 AntiDopG.

Doping und die anwaltliche Tätigkeit im Strafverfahren bei Doping beziehen sich insbesondere auf:

§ 4 I Nr. 1 AntiDopG Handeltreiben, Veräußerung, Abgabe, usw.

  • § 4 I Nr. 3 AntiDopG Erwerb und Besitz
  • § 4 IV Nr. 2b) AntiDopG gewerbsmäßiges Doping, Handeltreiben
  • § 4 VII AntiDopG Doping im Spitzensport
  • § 4 I Nr. 2 AntiDopG Anwendung bei anderer Person
  • § 4 I Nr. 4 AntiDopG Anwendung – Selbstdoping
  • § 4 I Nr. 5 i.V.m. 3 II AntiDopG Teilnahme an einem Wettbewerb des organsierten Spitzensports unter Anwendung eines Dopingmittels

Doping Definition – Was ist Doping?

Das Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport (AntiDopG) soll die Integrität des Sportes schützen. Doping und insbesondere auch die Verbreitung von Dopingmitteln stehen im AntiDopG unter Strafe.

§ 3 AntiDopG ist das Kernstück des AntiDopG. Verboten ist das unlautere Verhalten von dopenden Sportlerinnen und Sportlern.

Dopingmittel ist nach § 3 I Nr. 1 AntiDopG jeder Stoff, der in der Anlage 1 des Internationalen Übereinkommens aufgeführten ist oder einen solchen enthält.

Besitz

Strafbar ist seit Einführung des Gesetzes der Erwerb und Besitz von Dopingmitteln für den Zweck
des Selbstdopings. Die Zweckbestimmung ist ausschlaggebend für die Verwirklichung des
Tatbestandes.

Selbstdoping

Das neue Gesetz stellt auch Selbstdoping unter Strafe. Damit machen sich seit Einführung der Norm auch Leistungssportlerinnen und Leistungssportler strafbar, die beabsichtigen, sich mit dem
Doping Vorteile im organisierten Sport zu verschaffen. Dies gilt für alle Sportlerinnen und Sportler,
die als Mitglied eines Testpools im Rahmen des Dopingkontrollsystems Trainingskontrollen
unterliegen oder durch ihren Sport erhebliche Einnahmen erzielen.

Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte

Aktuelle Referenzen

Vielzahl von Einstellungen nach § 170 II StPO, 31a I BtMG und 153a StPO bei geringen Mengen zum Eigenbedarf. Darüber hinaus eine große Zahl gerichtlicher Fälle. Auszugsweise aus mehreren tausend Fällen:
VORWURF UND GGF. MENGE BTM
GERICHT
RECHTSFOLGE / STRAFE
29 Ecstasy, 9g Kokain, 20g Amphetamin
AG Landshut
Freispruch
700g Marihuana Handeltreiben
AG Rottweil
Geldstrafe
Falsche Verdächtigung
LG Traunstein
Freispruch
11 Ecstasytabletten
AG München
Freispruch
1kg Marihuana
AG München
Freispruch
60g Methamphetamin, 32g Kokain, 280g Amphetamin, 320 Ecstasytabletten, 250g Marihuana (3 Vorstrafen)
AG München
2 Jahre 5 Monate
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung
AG München
Einstellung § 153 II StPO
388g Marihuana
AG Siegen
Geldstrafe 90 Tagessätze
Gefährliche Körperverletzung
AG München
Freispruch
65g Marihuana 4g Amphetamin
AG Weißenburg
Geldstrafe 40 Tagessätze
2g Kokain
Staatsanwaltschaft Dortmund
Einstellung
3g Kokain
Staatsanwaltschaft Berlin
Einstellung
108g Amphetamin
AG Gifhorn
500 Euro Geldauflage JGG
33g Marihuana, 6 Cannabissamen
AG Hannover
Einstellung
Geldfälschung, 25g Amphetamin, 20g Haschisch, 1g MDMA, 2C-B, Salvinorin A, DMT
AG Weimar
1 Jahr 4 Monate Bewährung
6g Methamphetamin
Staatsanwaltschaft Kassel
Einstellung
100g Marihuana, Handeltreiben nicht geringer Menge
LG Chemnitz
Freispruch
29 Ecstasy, 9g Kokain, 20g Amphetamin
AG Landshut
Freispruch
AG Rottweil
150 Tagessätze Geldstrafe
52g Amphetamin, 101g Marihuana, 0,25g MDMA
AG Eggenfelden
90 Tagessätze Geldstrafe, Teilfreispruch
AG München
150 Tagessätze Geldstrafe
Geldfälschung, Besitz 25g Amphetamin, 20g Haschisch, MDMA, 2c-B, Salvinorin A, Psilocin, Dimethyltryptamin, etc.
AG Weimar
1 Jahr 4 Monate Bewährung
4g Marihuana
AG Weilheim
Freispruch
30g Amphetamin
AG Rosenheim
Freispruch
Anbau 38 Cannabispflanzen
AG Apolda
60 Tagessätze Geldstrafe
Handeltreiben in 31 Fällen, 70g Marihuana
AG Tettnang
300,- € Geldauflage, Suchtberatung
Besitz, Herstellung, Anbau, 25g Heroin, 1,2kg Marihuana
AG Traunstein
1 Jahr 8 Monate Bewährung
Besitz und Anbau, 8 Cannabispflanzen / 82g Marihuana
AG Neustadt
2.400,- € Geldstrafe
AG Mühldorf am Inn
1 Woche Jugendarrest + Auflagen und Weisungen